Personenbezogene Daten

Darf ich oder darf ich nicht?

- Der K(r)ampf der Hobbygenealogen mit personenbezogen Daten
- Die Lösung für Hobbygenealogen - ein Versuch
- Genealogie und Datenschutz (Schreiben der Landesdatenschutzbeauftragten NRW Az. 1148/02)


Ich habe mich dazu entschlossen nur Namen und Daten von verstorbenen Personen anzuzeigen.

Aber auch nur die Daten, die zur Ahnenforschung relevant sind.
Generell werden keine Kontaktdaten, Adressen oder persönliche Informationen dargestellt.

Sollte ein Datenaustausch mit anderen Forscher stattfinden, so werden nur Daten von nicht mehr lebenden Personen weitergegeben

Marc-Andre Scheyer im Juli 2017


Der K(r)ampf der Hobbygenealogen mit personenbezogen Daten
Ein wie es scheint unendliches "Reizthema" für Hobbygenealogen ist die fortwährend gestellte Frage: "Welche personenbezogenen Daten darf ich eigentlich erfassen und veröffentlichen?", wie unlängst und zum Teil recht heftig geführte Debatten in verschiedenen genealogischen Mailinglisten einmal mehr beweisen. Die Palette der vertretenen Meinungen zu diesem Thema kann polarisierender kaum sein, denn sie reichen von "bei lebenden Personen und ohne deren Einwilligung gar nichts" bis "auch bei lebenden Personen und ohne deren Einwilligung alles, was ich in Erfahrung bringen kann". Überzeugende Begründungsansätze für den jeweiligen Standpunkt bleiben in der Regel nebulös und bewegen sich zwischen dem Statut eines absolut individuellen Datenschutzes und der gleichermaßen absolut erscheinenden Berechtigung, auch uneingeschränkt verwerten zu dürfen, was unsere Informationsgesellschaft hergibt. Bei einer derartigen Ausgangslage nimmt es nicht Wunder, dass sich unter weniger entscheidungsfreudigen Gemütern zunehmend Verwirrung breit macht und zweifelnde Fragen nach einem "Königsweg" laut werden.
Grundlegende und speziell auf die Familienforschung abgestellten Informationen zu diesem Themenkreis finden sich - soweit ersichtlich - nicht. Es erscheint deshalb sinnvoll, diesen Fragen einmal etwas tiefschürfender nachzugehen.
(Quelle Verein für Computergenealogie e. V.)


Die Lösung für Hobbygenealogen - ein Versuch

Mit den grundlegenden Rahmenbedingungen gewappnet, lassen sich Lösungen darstellen, die für bestimmte Fallkonstellationen unzweifelhaft "Königswege" sind, die für einige Fallkonstellationen aber auch nur argumentativ vertretbare Lösungen aufzeigen, die Lösungsansätze bleiben, solange sie nicht auf allgemeine Akzeptanz stoßen oder zu gegebener Zeit gerichtlich nachvollzogen werden.

1. In allen Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig.
2. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde, sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.
3. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische "Grunddaten" (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall mit argumentativ nachvollziehbaren Gründen kaum geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG).
4. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu 3. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so "wenig" Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, was selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.
5. Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen sollte man allerdings davon Abstand nehmen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die nicht aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen und/oder über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen. Auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschrift, Telefonnummer usw.) sollte eigentlich generell, zumindest aber bei der hier angesprochenen Fallgruppe verzichten, denn andernfalls ist zumindest hier mehr als wahrscheinlich, dass sich privatrechtlich durchsetzbare Abwehransprüche für Betroffene eröffnen.
(Quelle Verein für Computergenealogie e. V.)

 

Genealogie und Datenschutz
Schreiben der Landesdatenschutzbeauftragten NRW Az. 1148/02
(veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Landesdatenschutzbeauftragten NRW vom 01.08.02, aber mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich ihre Stellungnahme nur auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen bezieht).
Für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen ist davon auszugehen, dass die Rechtslage gleich ist.
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Ob und inwieweit es aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist, Daten Dritter ins Internet einzustellen, hängt zunächst davon ab, ob diese dritten Personen noch leben oder bereits verstorben sind.
Datenschutzrechtliche Vorschriften schützen den Einzelnen davor, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW; § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG). "Natürliche" sind alle lebenden Personen; Daten Verstorbener werden dagegen vom Schutzbereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht umfasst.
Ausnahmen, in denen auch die Daten von Verstorbenen in besonderer Weise geschützt werden, finden sich in einzelnen Spezialvorschriften; ein besonderes Schutzbedürfnis kann sich aus der Quelle (z.B. Archiv, Personenstandsregister) oder der Art der Daten (z.B. Gesundheitsdaten) ergeben. Ist keiner dieser Ausnahmetatbestände gegeben, ist die Veröffentlichung der Daten der Verstorbenen im Internet aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Beispielsweise erheben sich keine Bedenken dagegen, dass Sie Hauptlebensdaten Verstorbener (etwa Namen, Geburts-, Eheschließungs- und Sterbedaten), die Sie aus Zeitungsanzeigen, Grabinschriften, Veröffentlichungen in Amtsblättern, Stadtanzeigern, kirchlichen Gemeindebriefen etc. erhoben haben, veröffentlichen und als Ergebnis Ihrer genealogischen Forschung ins Internet stellen.
Wollen Sie als Privatperson Daten lebender Personen im Internet veröffentlichen, so ist dies nach Maßgabe des §4 Abs. 1 BDSG nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Zwar heißt es in §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG, das BDSG finde keine Anwendung, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolge; selbst wenn Sie die genealogische Forschung jedoch ursprünglich zu familiären Zwecken betrieben haben sollten, wird diese Zweckbindung jedenfalls durch die Veröffentlichung der Daten im Internet überschritten.
Mittels dieses Mediums werden die Daten nämlich weltweit einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht, so dass keine ausschließlich private familiäre Nutzung vorliegt. Die Regelungen des BDSG finden deshalb Anwendung.


Nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG dürfen Sie die personenbezogenen Daten Dritter im Internet veröffentlichen, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veröffentlichung gegenüber Ihrem Interesse an der Veröffentlichung Ihrer Forschungsergebnisse offensichtlich überwiegt.
Voraussetzung ist also insbesondere, dass die Daten aus für die Öffentlichkeit allgemein und frei zugänglichen Quellen stammen.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Veröffentlichung der Daten im Internet nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind in §4a BDSG normiert:

"§ 4a BDSG Einwilligung

(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen."

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Aufführungen weitergeholfen zu haben. Für Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Im Übrigen wünsche ich Ihnen für Ihre interessante Forschungstätigkeit weiterhin viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag: gez. Jutta Katernberg
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW, Reichsstraße 43, 40217 Düsseldorf
Tel.:0211-38424-0, Fax: 0211-38424-10
www: http://www.lfd.nrw.de

(Quelle ArGeWe - Arbeitsgemeinschaft Familienforschung Westerwald )